Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Familienlastenausgleichsgesetz 1967
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 376/1967 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 135/2022Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 33Paragraph 33
Index
61/01 Familienlastenausgleich
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 50q Abs. 4.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 50 q, Absatz 4,
Text
§ 33.Paragraph 33,
(1)Absatz eins,Anspruch auf die Kleinkindbeihilfe hat ein Elternteil, der ein nach dem 30. Juni 1996 geborenes Kind in dessen erstem Lebensjahr überwiegend betreut.
(2)Absatz 2,Anspruch auf die Kleinkindbeihilfe besteht dann, wenn der Elternteil oder das Kind die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, er im Bundesgebiet einen Wohnsitz hat und sich das Kind ständig im Bundesgebiet aufhält. § 26 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, ist anzuwenden. Hat der Elternteil sowohl im Bundesgebiet als auch im Ausland einen Wohnsitz, ist § 2 Abs. 8 anzuwenden. Die österreichische Staatsbürgerschaft wird durch einen dreijährigen ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet unmittelbar vor der Geburt des Kindes ersetzt.Anspruch auf die Kleinkindbeihilfe besteht dann, wenn der Elternteil oder das Kind die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, er im Bundesgebiet einen Wohnsitz hat und sich das Kind ständig im Bundesgebiet aufhält. Paragraph 26, Absatz 3, der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, ist anzuwenden. Hat der Elternteil sowohl im Bundesgebiet als auch im Ausland einen Wohnsitz, ist Paragraph 2, Absatz 8, anzuwenden. Die österreichische Staatsbürgerschaft wird durch einen dreijährigen ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet unmittelbar vor der Geburt des Kindes ersetzt.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 201/1996
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2023
Dokumentnummer
NOR12111659
alte Dokumentnummer
N6199655372J