Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Salinenarbeiter-Pensionsordnung 1967 ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 637/1978 aufgehoben durch BGBl. Nr. 665/1994Bundesgesetzblatt Nr. 637 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 665 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
65/02 Besonderes Pensionsrecht
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel IVArtikel römisch vier
(Anm.: Zu BGBl. Nr. 5/1968)Anmerkung, Zu Bundesgesetzblatt Nr. 5 aus 1968,)
(1)Absatz eins,Art. III der 2. Salinenarbeiter-Kundmachung 1976, BGBl. Nr. 702, tritt mit 31. Dezember 1978 außer Kraft. Vom 1. Jänner 1979 an bildet die Betriebszulage keinen Bestandteil des ruhegenußfähigen Monatsbezuges mehr.Artikel römisch drei, der 2. Salinenarbeiter-Kundmachung 1976, Bundesgesetzblatt Nr. 702, tritt mit 31. Dezember 1978 außer Kraft. Vom 1. Jänner 1979 an bildet die Betriebszulage keinen Bestandteil des ruhegenußfähigen Monatsbezuges mehr.
(2)Absatz 2,Wenn künftige Änderungen der Höhe des Lohnes der Arbeiter im Sinne des § 1 Abs. 1 der Salinenarbeiter-Pensionsordnung 1967 nicht mehr vorgenommen werden, weil solche Arbeiter nicht mehr dem Dienststand angehören, ändert sich der ruhegenußfähige Monatsbezug der Arbeiter des Ruhestandes um denselben Hundertsatz, um den sich bei einem Beamten in handwerklicher Verwendung das Gehalt in der Verwendungsgruppe P 3, Gehaltsstufe 9 der Dienstklasse III ändert.Wenn künftige Änderungen der Höhe des Lohnes der Arbeiter im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, der Salinenarbeiter-Pensionsordnung 1967 nicht mehr vorgenommen werden, weil solche Arbeiter nicht mehr dem Dienststand angehören, ändert sich der ruhegenußfähige Monatsbezug der Arbeiter des Ruhestandes um denselben Hundertsatz, um den sich bei einem Beamten in handwerklicher Verwendung das Gehalt in der Verwendungsgruppe P 3, Gehaltsstufe 9 der Dienstklasse römisch drei ändert.
Dokumentnummer
NOR12161199
Alte Dokumentnummer
N6196810966T