Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zwischenzeitengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 295/1969Bundesgesetzblatt Nr. 295 aus 1969,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
63/09 Nachkriegs- und Übergangsrecht
Text
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Von der Anrechnung sind ausgeschlossen:
Zeiten, für die der Beamte auf Grund eines Dienstverhältnisses eine Anwartschaft oder einen Anspruch auf wiederkehrende Leistungen aus Mitteln eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers erworben hat,
Zeiten, die bereits durch Gewährung eines außerordentlichen Versorgungsgenusses oder einer außerordentlichen Zulage zu einem Ruhe(Versorgungs)genuß berücksichtigt wurden,
Zeiten, die für die Ermittlung einer wiederkehrenden Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung als Versicherungszeiten berücksichtigt wurden, sofern der Anspruch auf Pension aus eigener Versicherung oder auf Hinterbliebenenpension im Zeitpunkt der Antragstellung auf Anrechnung von Zeiten nach diesem Bundesgesetz noch besteht,
Zeiten, während deren sich ein Beamter auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses im Ruhestand befunden hat, und
Zeiten, die im Zustand der Ämterunfähigkeit verbracht wurden.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen der §§ 1 und 2 finden keine Anwendung für Zeiten, die nach dem Zeitpunkt liegen, in dem der Beamte infolge Erreichens der Altersgrenze von Gesetzes wegen in den dauernden Ruhestand getreten wäre.Die Bestimmungen der Paragraphen eins und 2 finden keine Anwendung für Zeiten, die nach dem Zeitpunkt liegen, in dem der Beamte infolge Erreichens der Altersgrenze von Gesetzes wegen in den dauernden Ruhestand getreten wäre.
(3)Absatz 3,Die Anrechnung als ruhegenußfähige Zeit nach § 1 Abs. 4 bleibt so weit ohne Wirkung, als dadurch die volle Ruhegenußbemessungsgrundlage überschritten werden würde.Die Anrechnung als ruhegenußfähige Zeit nach Paragraph eins, Absatz 4, bleibt so weit ohne Wirkung, als dadurch die volle Ruhegenußbemessungsgrundlage überschritten werden würde.
Schlagworte
Ruhegenuss, Versorgungsgenuss
Zuletzt aktualisiert am
07.02.2025
Dokumentnummer
NOR12095821
alte Dokumentnummer
N61969103800