Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
ab 01.01.1970 — BGBl. Nr. 295/1969 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5 heute01.01.1970 BGBl. Nr. 295/1969 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zwischenzeitengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 295 aus 1969,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1970BGBl. Nr. 295/1969

Außerkrafttretensdatum

Index

63/09 Nachkriegs- und Übergangsrecht

Text

Artikel römisch zwei

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Einem Bundesbeamten, der als Beamter der Allgemeinen Verwaltung der Verwendungsgruppen A oder B, als Richter, als staatsanwaltschaftlicher Beamter, als Wachebeamter der Verwendungsgruppe W 1 oder als Berufsoffizier
    1. Litera a
      nach Paragraph 8, Absatz 2, des Beamten-Überleitungsgesetzes unter Zuerkennung eines laufenden Ruhegenusses in den Ruhestand versetzt und nicht wieder in den Dienststand aufgenommen wurde,
    2. Litera b
      nach Paragraph 10, Absatz 2, des Beamten-Überleitungsgesetzes in den Ruhestand übernommen, nicht wieder in den Dienststand aufgenommen wurde und seit seiner letzten vor dem 13. März 1938 erfolgten Ernennung (Beförderung beziehungsweise Ernennung auf den Dienstposten einer höheren Standesgruppe) mindestens sechs Jahre in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft stand,
    ist nach Maßgabe der Bestimmungen der Absatz 2 bis 4 eine Zulage zum Ruhegenuß zu gewähren. Im Falle der Litera b, sind hiebei die zwischen dem 13. März 1938 und dem 27. April 1945 in einem Dienstverhältnis zum Deutschen Reich oder zu einer anderen deutschen Gebietskörperschaft zurückgelegten Dienstzeiten, soweit sie nach Paragraph 11, des Beamten-Überleitungsgesetzes angerechnet wurden, so zu behandeln, als ob sie in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund zurückgelegt worden wären.
  2. Absatz 2,Eine Zulage im Sinne des Absatz eins, ist nicht zu gewähren:
    1. Litera a
      Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Verwendungsgruppe A, Richtern und staatsanwaltschaftlichen Beamten sowie Berufsoffizieren der Verwendungsgruppe H 1, wenn der Ermittlung ihres Ruhegenusses ein höherer ruhegenußfähiger Monatsbezug als der eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse römisch sieben Gehaltsstufe 6 zugrunde liegt,
    2. Litera b
      Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Verwendungsgruppe B, Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 1 und Berufsoffizieren der Verwendungsgruppe H 2, wenn der Ermittlung ihres Ruhegenusses ein höherer ruhegenußfähiger Monatsbezug als der eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse römisch sechs Gehaltsstufe 6 zugrunde liegt,
    3. Litera c
      Beamten, denen eine außerordentliche Zulage zum Ruhegenuß im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen dem nach der Überleitung nach dem Pensionsüberleitungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1949,, gebührenden Ruhegenuß und jenem Ruhegenuß gewährt wurde, der sich unter Annahme einer Beförderung in die nächste Dienstklasse ergeben hätte. Ist diese außerordentliche Zulage zum Ruhegenuß jedoch niedriger als die Zulage, die sich nach Absatz 3, ergeben würde, so gebührt der Unterschiedsbetrag als Zulage nach Absatz eins,,
    4. Litera d
      Beamten, bei denen unter Zugrundelegung der am 13. März 1938 in Geltung gestandenen dienst- und besoldungsrechtlichen Bestimmungen im Hinblick auf ihre bis dahin zurückgelegte dienstliche Laufbahn eine Beförderung bis zum 27. April 1945 nicht zu erwarten war.
  3. Absatz 3,Die Zulage gemäß Absatz eins, beträgt 8 v. H. der Ruhegenußbemessungsgrundlage und bildet einen Bestandteil des Ruhebezuges.
  4. Absatz 4,Würde durch die Gewährung der Zulage gemäß Absatz eins, die Summe aus Ruhegenuß und Zulage höher sein als der Ruhegenuß, der unter Zugrundelegung des entsprechenden ruhegenußfähigen Monatsbezuges nach Absatz 2, den Ausschluß vom Anspruch auf die Zulage bewirkt, so ist die Zulage um den diese Summe übersteigenden Teil zu kürzen.

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2025

Gesetzesnummer

10008228

Dokumentnummer

NOR12095822

alte Dokumentnummer

N61969103810

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/295/P5/NOR12095822