Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zwischenzeitengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 295/1969Bundesgesetzblatt Nr. 295 aus 1969,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
63/09 Nachkriegs- und Übergangsrecht
Text
Artikel IIIArtikel römisch drei
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die Anrechnung von Zeiten gemäß den §§ 1 und 2 und die Gewährung einer Zulage gemäß § 5 erfolgt auf Antrag. Der Antrag ist bei sonstigem Ausschluß spätestens binnen drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bei der Dienstbehörde einzubringen.Die Anrechnung von Zeiten gemäß den Paragraphen eins und 2 und die Gewährung einer Zulage gemäß Paragraph 5, erfolgt auf Antrag. Der Antrag ist bei sonstigem Ausschluß spätestens binnen drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bei der Dienstbehörde einzubringen.
(2)Absatz 2,Die Anrechnung von Zeiten und die Gewährung einer Zulage wird, sofern sich aus § 11 Abs. 2 nichts anderes ergibt, wirksamDie Anrechnung von Zeiten und die Gewährung einer Zulage wird, sofern sich aus Paragraph 11, Absatz 2, nichts anderes ergibt, wirksam
mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes, wenn der Antrag spätestens bis 31. Dezember 1971 gestellt wird,
mit dem auf die Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten, wenn der Antrag später gestellt wird.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2016
Dokumentnummer
NOR12095823
alte Dokumentnummer
N61969103820