Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
ab 01.01.1970 — BGBl. Nr. 295/1969 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7 heute01.01.1970 BGBl. Nr. 295/1969 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zwischenzeitengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 295 aus 1969,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.1970BGBl. Nr. 295/1969

Außerkrafttretensdatum

Index

63/09 Nachkriegs- und Übergangsrecht

Text

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß auch für versorgungsberechtigte Hinterbliebene der in den Paragraphen eins und 2 genannten Bundesbeamten.
  2. Absatz 2,Den versorgungsberechtigten Hinterbliebenen eines Beamten, der Anspruch auf eine Zulage nach Paragraph 5, gehabt hat, gebührt eine Zulage zum Versorgungsgenuß. Diese Zulage stellt einen Bestandteil des Versorgungsbezuges dar. Sie beträgt für die Witwe 50 v. H., für eine Halbwaise 10 v. H. und für eine Vollwaise 25 v. H. der nach Paragraph 5, in Betracht kommenden Zulage zum Ruhegenuß.
  3. Absatz 3,Den versorgungsberechtigten Hinterbliebenen eines Beamten, der vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gestorben ist, ist auf Antrag die Zulage zum Versorgungsgenuß im Sinne des Absatz 2, zu gewähren. Die Bestimmungen des Paragraph 6, gelten sinngemäß.
  4. Absatz 4,Stirbt der Bundesbeamte, ehe über seinen Antrag entschieden wurde, so ist das Verfahren auf Begehren seiner versorgungsberechtigten Hinterbliebenen so weiterzuführen, als ob sie den Antrag gestellt hätten. Ist der Bundesbeamte vor dem Ablauf der im Paragraph 6, Absatz eins, genannten Frist gestorben, ohne einen Antrag gestellt zu haben, so sind seine Hinterbliebenen bis zum Ablauf dieser Frist antragsberechtigt. Die Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz 2, gelten sinngemäß.

Schlagworte

Anrechnung

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2025

Gesetzesnummer

10008228

Dokumentnummer

NOR12095824

Alte Dokumentnummer

N61969103830

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/295/P7/NOR12095824