Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zwischenzeitengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 295/1969Bundesgesetzblatt Nr. 295 aus 1969,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
63/09 Nachkriegs- und Übergangsrecht
Text
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß auch für versorgungsberechtigte Hinterbliebene der in den §§ 1 und 2 genannten Bundesbeamten.Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß auch für versorgungsberechtigte Hinterbliebene der in den Paragraphen eins und 2 genannten Bundesbeamten.
(2)Absatz 2,Den versorgungsberechtigten Hinterbliebenen eines Beamten, der Anspruch auf eine Zulage nach § 5 gehabt hat, gebührt eine Zulage zum Versorgungsgenuß. Diese Zulage stellt einen Bestandteil des Versorgungsbezuges dar. Sie beträgt für die Witwe 50 v. H., für eine Halbwaise 10 v. H. und für eine Vollwaise 25 v. H. der nach § 5 in Betracht kommenden Zulage zum Ruhegenuß.Den versorgungsberechtigten Hinterbliebenen eines Beamten, der Anspruch auf eine Zulage nach Paragraph 5, gehabt hat, gebührt eine Zulage zum Versorgungsgenuß. Diese Zulage stellt einen Bestandteil des Versorgungsbezuges dar. Sie beträgt für die Witwe 50 v. H., für eine Halbwaise 10 v. H. und für eine Vollwaise 25 v. H. der nach Paragraph 5, in Betracht kommenden Zulage zum Ruhegenuß.
(3)Absatz 3,Den versorgungsberechtigten Hinterbliebenen eines Beamten, der vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gestorben ist, ist auf Antrag die Zulage zum Versorgungsgenuß im Sinne des Abs. 2 zu gewähren. Die Bestimmungen des § 6 gelten sinngemäß.Den versorgungsberechtigten Hinterbliebenen eines Beamten, der vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gestorben ist, ist auf Antrag die Zulage zum Versorgungsgenuß im Sinne des Absatz 2, zu gewähren. Die Bestimmungen des Paragraph 6, gelten sinngemäß.
(4)Absatz 4,Stirbt der Bundesbeamte, ehe über seinen Antrag entschieden wurde, so ist das Verfahren auf Begehren seiner versorgungsberechtigten Hinterbliebenen so weiterzuführen, als ob sie den Antrag gestellt hätten. Ist der Bundesbeamte vor dem Ablauf der im § 6 Abs. 1 genannten Frist gestorben, ohne einen Antrag gestellt zu haben, so sind seine Hinterbliebenen bis zum Ablauf dieser Frist antragsberechtigt. Die Bestimmungen des § 6 Abs. 2 gelten sinngemäß.Stirbt der Bundesbeamte, ehe über seinen Antrag entschieden wurde, so ist das Verfahren auf Begehren seiner versorgungsberechtigten Hinterbliebenen so weiterzuführen, als ob sie den Antrag gestellt hätten. Ist der Bundesbeamte vor dem Ablauf der im Paragraph 6, Absatz eins, genannten Frist gestorben, ohne einen Antrag gestellt zu haben, so sind seine Hinterbliebenen bis zum Ablauf dieser Frist antragsberechtigt. Die Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz 2, gelten sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
12.03.2025
Dokumentnummer
NOR12095824
Alte Dokumentnummer
N61969103830