Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäische Sozialcharta
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 460/1969Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1969,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 1
DAS RECHT AUF ARBEIT
Um die wirksame Ausübung des Rechtes auf Arbeit zu gewährleisten, verpflichten sich die Vertragsparteien:
1. die Erreichung und die Aufrechterhaltung eines möglichst hohen und stabilen Beschäftigungsstandes zu einem ihrer Hauptziele und einer ihrer wichtigsten Aufgaben zum Zwecke der Verwirklichung der Vollbeschäftigung zu machen;
2. das Recht des Arbeitnehmers wirksam zu schützen, seinen Lebensunterhalt durch eine frei übernommene Tätigkeit zu verdienen;
3. unentgeltliche Arbeitsvermittlungsdienste für alle Arbeitnehmer einzurichten oder aufrechtzuerhalten;
4. eine geeignete Berufsberatung, berufliche Ausbildung und Wiedereingliederung vorzusehen oder zu fördern.
Zuletzt aktualisiert am
03.06.2016
Dokumentnummer
NOR40082404