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Art. 2

Fassungen
ab 28.11.1969 — BGBl. Nr. 460/1969 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute28.11.1969 BGBl. Nr. 460/1969 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäische Sozialcharta

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1969,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

28.11.1969BGBl. Nr. 460/1969

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 2

DAS RECHT AUF GERECHTE ARBEITSBEDINGUNGEN

Um die wirksame Ausübung des Rechtes auf gerechte Arbeitsbedingungen zu gewährleisten, verpflichten sich die Vertragsparteien:

1. eine angemessene tägliche und wöchentliche Arbeitszeit vorzusehen, wobei die Arbeitswoche fortschreitend zu verkürzen ist, soweit die Produktivitätssteigerung und andere mitwirkende Faktoren dies gestatten;

2. bezahlte öffentliche Feiertage vorzusehen;

3. die Gewährung eines bezahlten Jahresurlaubs von mindestens zwei Wochen vorzusehen;

4. die Gewährung zusätzlicher bezahlter Urlaubstage oder einer verkürzten Arbeitszeit für Arbeitnehmer vorzusehen, die mit von der innerstaatlichen Gesetzgebung bezeichneten gefährlichen oder gesundheitsschädlichen Arbeiten beschäftigt sind;

5. eine wöchentliche Ruhezeit sicherzustellen, die, soweit wie möglich, mit dem Tag zusammenfällt, der in dem betreffenden Land oder Bezirk durch Herkommen oder Brauch als Ruhetag anerkannt ist.

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2016

Gesetzesnummer

10008230

Dokumentnummer

NOR40082405