Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäische Sozialcharta
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 460/1969Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1969,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 3
DAS RECHT AUF SICHERE UND GESUNDE ARBEITSBEDINGUNGEN
Um die wirksame Ausübung des Rechtes auf sichere und gesunde Arbeitsbedingungen zu gewährleisten, verpflichten sich die Vertragsparteien:
1. Sicherheits- und Gesundheitsvorschriften zu erlassen;
2. Überwachungsmaßnahmen zur Durchführung dieser Vorschriften anzuordnen;
3. die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen in geeigneten Fällen bei Maßnahmen zu Rate zu ziehen, die auf eine Verbesserung der Sicherheit und der Gesundheit bei der Arbeit gerichtet sind.
Zuletzt aktualisiert am
03.06.2016
Dokumentnummer
NOR40082406