Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäische Sozialcharta
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 460/1969Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1969,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 14
DAS RECHT AUF INANSPRUCHNAHME SOZIALER DIENSTE
Um die wirksame Ausübung des Rechtes auf Inanspruchnahme sozialer Dienste zu gewährleisten, verpflichten sich die Vertragsparteien:
1, Dienste zu fördern oder zu schaffen, die unter Anwendung der Methoden der Sozialarbeit zum Wohlbefinden und zur Entfaltung des Einzelnen und der Gruppen innerhalb der Gemeinschaft beitragen, wie auch zu ihrer Anpassung an die soziale Umgebung;
2. die Mitwirkung von Einzelpersonen und von freien oder anderen Organisationen bei der Bildung und Aufrechterhaltung dieser Dienste anzuregen.
Zuletzt aktualisiert am
03.06.2016
Dokumentnummer
NOR40082417