Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäische Sozialcharta
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 460/1969Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1969,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 15Artikel 15
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 15
DAS RECHT DER KÖRPERLICH ODER GEISTIG BEHINDERTEN AUF BERUFLICHE AUSBILDUNG SOWIE AUF BERUFLICHE UND SOZIALE WIEDEREINGLIEDERUNG
Um die wirksame Ausübung des Rechtes der körperlich öder geistig Behinderten auf berufliche Ausbildung sowie auf berufliche und Soziale Wiedereingliederung zu gewährleisten, verpflichten sich die Vertragsparteien:
1. geeignete Maßnahmen für die Bereitstellung von Ausbildungsmöglichkeiten zu treffen, erforderlichenfalls unter Einschluß von öffentlichen oder privaten Sondereinrichtungen;
2. geeignete Maßnahmen für die Vermittlung Behinderter auf Arbeitsplätze zu treffen, insbesondere durch die Schaffung von Sondervermittlungsstellen, durch Ermöglichung wettbewerbsgeschützter Beschäftigung und durch Maßnahmen, die den Arbeitgebern einen Anreiz zur Einstellung von Behinderten bieten.
Zuletzt aktualisiert am
03.06.2016
Dokumentnummer
NOR40082418