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Art. 30

Fassungen
ab 28.11.1969 — BGBl. Nr. 460/1969 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 30 heute28.11.1969 BGBl. Nr. 460/1969 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäische Sozialcharta

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1969,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 30

Inkrafttretensdatum

28.11.1969BGBl. Nr. 460/1969

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

TEIL römisch fünf
Artikel 30

NOTSTANDSKLAUSEL

1. In Kriegszeiten öder bei einem anderen öffentlichen Notstand, der das Leben der Nation bedroht, kann jede Vertragspartei Maßnahmen treffen, um sich von den in dieser Charta vorgesehenen Verpflichtungen soweit zu befreien, als dies nach der Lage unbedingt erforderlich ist, vorausgesetzt, daß diese Maßnahme nicht mit ihren anderen völkerrechtlichen Verpflichtungen in Widerspruch stehen.

2. Jede Vertragspartei, die von diesem Recht der Befreiung Gebrauch gemacht hat, unterrichtet den Generalsekretär des Europarates innerhalb eines angemessenen Zeitraumes ausführlich über alle getroffenen Maßnahmen und die Gründe hierfür. Sie unterrichtet den Generalsekretär auch von dem Zeitpunkt, zu dem diese Maßnahmen aufgehoben wurden und die von ihr angenommenen Bestimmungen der Charta wieder in vollem Umfang angewandt werden.

3. Der Generalsekretär setzt die anderen Vertragsparteien und den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes von allen nach Absatz 2 dieses Artikels bei ihm eingegangenen Mitteilungen in Kenntnis.

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2016

Gesetzesnummer

10008230

Dokumentnummer

NOR40082433