Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäische Sozialcharta
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 460/1969Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1969,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 31Artikel 31
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 31
EINSCHRÄNKUNGEN
1. Die in Teil I niedergelegten Rechte und Grundsätze dürfen nach ihrer endgültigen Verwirklichung ebenso wie ihre in Teil II vorgesehene wirksame Ausübung anderen als den in diesen Teilen vorgesehenen Einschränkungen oder Begrenzungen nur unterliegen, wenn diese gesetzlich vorgeschrieben und in einer demokratischen Gesellschaft zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer oder zum Schutz der öffentlichen Ordnung (ordre public), der Staatssicherheit, der öffentlichen Gesundheit und der Sittlichkeit notwendig sind.1. Die in Teil römisch eins niedergelegten Rechte und Grundsätze dürfen nach ihrer endgültigen Verwirklichung ebenso wie ihre in Teil römisch zwei vorgesehene wirksame Ausübung anderen als den in diesen Teilen vorgesehenen Einschränkungen oder Begrenzungen nur unterliegen, wenn diese gesetzlich vorgeschrieben und in einer demokratischen Gesellschaft zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer oder zum Schutz der öffentlichen Ordnung (ordre public), der Staatssicherheit, der öffentlichen Gesundheit und der Sittlichkeit notwendig sind.
2. Von den nach dieser Charta zulässigen Einschränkungen der darin niedergelegten Rechte und Verpflichtungen darf für keinen anderen als den vorgeschriebenen Zweck Gebrauch gemacht werden.
Zuletzt aktualisiert am
03.06.2016
Dokumentnummer
NOR40082434