Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit (Schweiz)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 4/1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 545/1989Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 545 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
ABSCHNITT IABSCHNITT römisch eins
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke
„Österreich“
die Republik Österreich,
„Schweiz“
die Schweizerische Eidgenossenschaft;
„Staatsangehörige“
in Bezug auf Österreich
dessen Staatsbürger,
in Bezug auf die Schweiz
die Schweizer Bürger;
„Rechtsvorschriften“
die Gesetze, Verordnungen und Satzungen, die sich auf die in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Zweige der Sozialen Sicherheit beziehen und in einem Vertragsstaat in Kraft sind;
„zuständige Behörde“
in bezug auf Österreich
die Bundesminister, die mit der Anwendung der im Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 1 angeführten Rechtsvorschriften betraut sind, in bezug auf die Schweiz
das Bundesamt für Sozialversicherung;
„Grenzgänger“
Staatsangehörige, die sich im Gebiet des einen Vertragsstaates oder eines dritten Staates gewöhnlich aufhalten und im Gebiet des anderen Vertragsstaates einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit nachgehen;
„Träger“
die Einrichtung oder die Behörde, der die Durchführung der in Artikel 2 bezeichneten Rechtsvorschriften oder eines Teiles davon obliegt;
„zuständiger Träger“
den nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften zuständigen Träger;
„Versicherungszeiten“
Beitragszeiten und gleichgestellte Zeiten;
„Beitragszeiten“
Zeiten, für die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates Beiträge entrichtet sind oder als entrichtet gelten;
„gleichgestellte Zeiten“
Zeiten, soweit sie Beitragszeiten gleichstehen;
„Geldleistung“, „Rente“ oder „Pension“
eine Geldleistung, Rente oder Pension einschließlich aller Zuschläge, Zuschüsse und Erhöhungen mit Ausnahme der Ausgleichszulage nach den österreichischen Rechtsvorschriften;
„Familienbeihilfen“
in bezug auf Österreich
die Familienbeihilfe,
in bezug auf die Schweiz
die Familienzulagen.
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2016
Dokumentnummer
NOR40082265