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Art. 1

Fassungen
ab 01.01.1990 — BGBl. Nr. 545/1989
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute01.01.1990 BGBl. Nr. 545/1989

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Schweiz)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 545 aus 1989,

Typ

Vertrag – Schweiz

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.01.1990BGBl. Nr. 545/1989

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

ABSCHNITT römisch eins
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke

  1. Ziffer eins
    „Österreich“
    die Republik Österreich,
    „Schweiz“
    die Schweizerische Eidgenossenschaft;
  2. Ziffer 2
    „Staatsangehörige“
    in Bezug auf Österreich
    dessen Staatsbürger,
    in Bezug auf die Schweiz
    die Schweizer Bürger;
  3. Ziffer 3
    „Rechtsvorschriften“
    die Gesetze, Verordnungen und Satzungen, die sich auf die in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Zweige der Sozialen Sicherheit beziehen und in einem Vertragsstaat in Kraft sind;
  4. Ziffer 4
    „zuständige Behörde“
    in bezug auf Österreich
    die Bundesminister, die mit der Anwendung der im Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 1 angeführten Rechtsvorschriften betraut sind, in bezug auf die Schweiz
    das Bundesamt für Sozialversicherung;
  5. Ziffer 5
    „Grenzgänger“
    Staatsangehörige, die sich im Gebiet des einen Vertragsstaates oder eines dritten Staates gewöhnlich aufhalten und im Gebiet des anderen Vertragsstaates einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit nachgehen;
  6. Ziffer 6
    „Träger“
    die Einrichtung oder die Behörde, der die Durchführung der in Artikel 2 bezeichneten Rechtsvorschriften oder eines Teiles davon obliegt;
  7. Ziffer 7
    „zuständiger Träger“
    den nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften zuständigen Träger;
  8. Ziffer 8
    „Versicherungszeiten“
    Beitragszeiten und gleichgestellte Zeiten;
  9. Ziffer 9
    „Beitragszeiten“
    Zeiten, für die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates Beiträge entrichtet sind oder als entrichtet gelten;
  10. Ziffer 10
    „gleichgestellte Zeiten“
    Zeiten, soweit sie Beitragszeiten gleichstehen;
  11. Ziffer 11
    „Geldleistung“, „Rente“ oder „Pension“
    eine Geldleistung, Rente oder Pension einschließlich aller Zuschläge, Zuschüsse und Erhöhungen mit Ausnahme der Ausgleichszulage nach den österreichischen Rechtsvorschriften;
  12. Ziffer 12
    „Familienbeihilfen“
    in bezug auf Österreich
    die Familienbeihilfe,
    in bezug auf die Schweiz
    die Familienzulagen.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2016

Gesetzesnummer

10008231

Dokumentnummer

NOR40082265