Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit (Schweiz)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 4/1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 545/1989Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 545 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 2
(1)Absatz eins,Dieses Abkommen bezieht sich
in Österreich auf die Rechtsvorschriften über
die Pensionsversicherung mit Ausnahme der Sonderversicherung für das Notariat;
die Krankenversicherung hinsichtlich der Artikel 6 bis 10 und 15;
in der Schweiz auf die bundesrechtlichen Rechtsvorschriften über
die Versicherung gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie gegen Berufskrankheiten;
die Alters- und Hinterlassenenversicherung;
die Invalidenversicherung;
(2)Absatz 2,Dieses Abkommen bezieht sich nicht auf Rechtsvorschriften über ein neues System oder einen neuen Zweig der Sozialen Sicherheit.
(3)Absatz 3,Rechtsvorschriften, die sich aus zwischenstaatlichen Verträgen mit dritten Staaten oder aus überstaatlichem Recht ergeben oder zu deren Ausführung dienen, sind, soweit sie nicht Versicherungslastregelungen enthalten, im Verhältnis zwischen den Vertragsstaaten nicht zu berücksichtigen.
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2016
Dokumentnummer
NOR40082266