Rechtstracker.at

Art. 10

Fassungen
ab 01.01.1969 — BGBl. Nr. 4/1969 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute01.01.1969 BGBl. Nr. 4/1969 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Schweiz)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1969,

Typ

Vertrag – Schweiz

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

01.01.1969BGBl. Nr. 4/1969

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 10

Auf gemeinsamen Antrag der betroffenen Dienstnehmer (Arbeitnehmer) und Dienstgeber (Arbeitgeber) oder auf Antrag der gleichgestellten Personen im Sinne des Artikels 8 kann die zuständige Behörde des Vertragsstaates, dessen Rechtsvorschriften nach den Artikeln 6 bis 9 anzuwenden wären, die Befreiung von diesen Rechtsvorschriften zulassen, wenn die in Betracht kommenden Personen den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates unterstellt werden. Bei der Entscheidung ist auf die Art und die Umstände der Beschäftigung Bedacht zu nehmen. Vor der Entscheidung ist der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Ist der Dienstnehmer (Arbeitnehmer) nicht in dem Vertragsstaat beschäftigt, dessen Rechtsvorschriften er unterstellt werden soll, so gilt er als dort beschäftigt.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2016

Gesetzesnummer

10008231

Dokumentnummer

NOR40082274