Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit (Schweiz)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 4/1969 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 203/1998Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 203 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 11
(1)Absatz eins,Gelten für eine Person nach den Artikeln 7 bis 10 während der Ausübung einer Erwerbstätigkeit in einem Vertragsstaat die Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates, so gilt dies auch für ihren Ehegatten und ihre Kinder, die sich mit der genannten Person im Gebiet des ersten Vertragsstaates aufhalten, sofern sie dort nicht selbst eine Erwerbstätigkeit ausüben.
(2)Absatz 2,Gelten nach Absatz 1 die schweizerischen Rechtsvorschriften für den Ehegatten und die Kinder, so sind sie in der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung versichert.
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2016
Dokumentnummer
NOR40082275