Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit (Schweiz)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 4/1969Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1969,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 16Artikel 16
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 16
(1)Absatz eins,Der zuständige Träger erstattet dem Träger des Aufenthaltsortes die nach Artikel 15 aufgewendeten Beträge mit Ausnahme der Verwaltungskosten.
(2)Absatz 2,Die zuständigen Behörden können auf Vorschlag der beteiligten Träger vereinbaren, daß die aufgewendeten Beträge zur verwaltungsmäßigen Vereinfachung in allen Fällen oder in bestimmten Gruppen von Fällen durch Pauschalbeträge erstattet werden.
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2016
Dokumentnummer
NOR40082280