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Art. 26

Fassungen
ab 01.01.1969 — BGBl. Nr. 4/1969 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 26 heute01.01.1969 BGBl. Nr. 4/1969 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Schweiz)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1969,

Typ

Vertrag – Schweiz

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 26

Inkrafttretensdatum

01.01.1969BGBl. Nr. 4/1969

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

ABSCHNITT römisch drei
Verschiedene Bestimmungen

Kapitel 1
Amtshilfe und Rechtshilfe

Artikel 26

  1. Absatz eins,Die Träger, Verbände von Trägern, Behörden und Gerichte der Vertragsstaaten leisten einander bei Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften und dieses Abkommens gegenseitig Hilfe, als wendeten sie die für sie geltenden Rechtsvorschriften an. Die Hilfe mit Ausnahme der Barauslagen ist kostenlos.
  2. Absatz 2,Absatz 1 erster Satz gilt auch für ärztliche Untersuchungen. Die Kosten für die Untersuchungen, die Reisekosten, die Kosten für Unterbringung zu Beobachtungszwecken und sonstige Barauslagen (Verdienstausfall, Taggeld und dergleichen) mit Ausnahme der Portokosten sind von der ersuchenden Stelle zu erstatten. Die Kosten werden nicht erstattet, wenn die ärztliche Untersuchung im Interesse der zuständigen Träger beider Vertragsstaaten liegt.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2016

Gesetzesnummer

10008231

Dokumentnummer

NOR40082290