Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit (Schweiz)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 4/1969Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1969,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 27Artikel 27
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 27
(1)Absatz eins,Sind Urkunden oder sonstige Schriftstücke, die bei einer der in Artikel 26 Absatz 1 genannten Stellen eines Vertragsstaates vorzulegen sind, ganz oder teilweise von Steuern oder Gebühren einschließlich Konsulargebühren und Verwaltungsabgaben befreit, so erstreckt sich diese Befreiung auch auf Urkunden oder sonstige Schriftstücke, die bei Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften einer entsprechenden Stelle des anderen Vertragsstaates vorzulegen sind.
(2)Absatz 2,Urkunden, die bei Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften einer der in Artikel 26 Absatz 1 genannten Stellen eines Vertragsstaates vorzulegen sind, bedürfen zur Verwendung gegenüber Stellen des anderen Vertragsstaates keiner Beglaubigung.
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2016
Dokumentnummer
NOR40082291