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Art. 27

Fassungen
ab 01.01.1969 — BGBl. Nr. 4/1969 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 27 heute01.01.1969 BGBl. Nr. 4/1969 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Schweiz)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1969,

Typ

Vertrag – Schweiz

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 27

Inkrafttretensdatum

01.01.1969BGBl. Nr. 4/1969

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 27

  1. Absatz eins,Sind Urkunden oder sonstige Schriftstücke, die bei einer der in Artikel 26 Absatz 1 genannten Stellen eines Vertragsstaates vorzulegen sind, ganz oder teilweise von Steuern oder Gebühren einschließlich Konsulargebühren und Verwaltungsabgaben befreit, so erstreckt sich diese Befreiung auch auf Urkunden oder sonstige Schriftstücke, die bei Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften einer entsprechenden Stelle des anderen Vertragsstaates vorzulegen sind.
  2. Absatz 2,Urkunden, die bei Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften einer der in Artikel 26 Absatz 1 genannten Stellen eines Vertragsstaates vorzulegen sind, bedürfen zur Verwendung gegenüber Stellen des anderen Vertragsstaates keiner Beglaubigung.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2016

Gesetzesnummer

10008231

Dokumentnummer

NOR40082291