Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit (Schweiz)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 4/1969Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1969,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 28Artikel 28
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 28
(1)Absatz eins,Die in Artikel 26 Absatz 1 genannten Stellen können bei Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften und dieses Abkommens über die in Artikel 30 genannten Verbindungsstellen oder unmittelbar miteinander und mit den beteiligten Personen und deren Vertretern verkehren.
(2)Absatz 2,Die Träger, Behörden und Gerichte eines Vertragsstaates dürfen die bei ihnen eingereichten Anträge und sonstigen Schriftstücke nicht deshalb zurückweisen, weil sie in einer Amtssprache des anderen Vertragsstaates abgefasst sind.
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2016
Dokumentnummer
NOR40082292