Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit (Schweiz)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 4/1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1974Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 341 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 29Artikel 29
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 29
(1)Absatz eins,Ist der Antrag auf eine Leistung nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates im anderen Vertragsstaat bei einer Stelle gestellt worden, die für den Antrag auf eine entsprechende Leistung nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften zulässig ist, so gilt der Antrag als bei dem zuständigen Träger gestellt. Dies gilt für sonstige Anträge sowie für Erklärungen und Rechtsbehelfe entsprechend.
(2)Absatz 2,Ein bei einer zulässigen Stelle eines Vertragsstaates gestellter Antrag auf eine Leistung nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates gilt auch als Antrag auf eine entsprechende Leistung nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates, die unter Berücksichtigung dieses Abkommens in Betracht kommt; dies gilt nicht, wenn der Antragsteller ausdrücklich beantragt, daß die Feststellung einer nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates erworbenen Leistung bei Alter aufgeschoben wird.
(3)Absatz 3,Anträge, Erklärungen und Rechtsbehelfe sind von der Stelle, bei der sie eingereicht worden sind, unverzüglich an die zuständige Stelle des anderen Vertragsstaates weiterzuleiten.
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2016
Dokumentnummer
NOR40082293