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Art. 30

Fassungen
ab 01.12.1979 — BGBl. Nr. 448/1979
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 30 heute01.12.1979 BGBl. Nr. 448/1979

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Schweiz)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1979,

Typ

Vertrag – Schweiz

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 30

Inkrafttretensdatum

01.12.1979BGBl. Nr. 448/1979

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Kapitel 2
Durchführung und Auslegung des Abkommens

Artikel 30

  1. Absatz eins,Die zuständigen Behörden können die zur Durchführung dieses Abkommens notwendigen Verwaltungsmaßnahmen in einer Vereinbarung regeln.
  2. Absatz 2,Die zuständigen Behörden unterrichten einander über die zur Durchführung dieses Abkommens getroffenen Maßnahmen sowie über Änderungen und Ergänzungen ihrer Rechtsvorschriften, die seine Durchführung berühren.
  3. Absatz 3,Die zuständigen Behörden errichten zur Erleichterung der Durchführung dieses Abkommens, insbesondere zur Herstellung einer einfachen und raschen Verbindung zwischen den beiderseits in Betracht kommenden Trägern, Verbindungsstellen.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2016

Gesetzesnummer

10008231

Dokumentnummer

NOR40082294