Rechtstracker.at

Art. 7

Fassungen
ab 01.01.1990 — BGBl. Nr. 48/1990
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute01.01.1990 BGBl. Nr. 48/1990

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit - Durchführung (Schweiz)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 5 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 48 aus 1990,

Typ

Vertrag – Schweiz

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

01.01.1990BGBl. Nr. 48/1990

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 7

  1. Absatz eins,Wird Leistungsaushilfe nach Artikel 15 des Abkommens beansprucht und liegt weder eine Bescheinigung nach Artikel 4 noch eine nach Artikel 14 Absatz 1 des Abkommens auszustellende Bescheinigung vor, so hat sich der Träger des Aufenthaltsortes direkt oder durch Vermittlung der Verbindungsstellen an den zuständigen Träger zu wenden.
  2. Absatz 2,Der Träger des Aufenthaltsortes hat die Krankenkontrolle so durchzuführen, als handle es sich um einen eigenen Versicherten, und den zuständigen Träger vom Ergebnis der Kontrolle zu unterrichten.
  3. Absatz 3,Leistungen im Sinne des Artikels 15 Absatz 4 des Abkommens sind
    1. Ziffer eins
      Körperersatzstücke, orthopädische Apparate und Stützapparate einschließlich gewebebespannter orthopädischer Korsette nebst Ergänzungsteilen, Zubehör und Werkzeugen;
    2. Ziffer 2
      orthopädische Maßschuhe, gegebenenfalls mit dem dazugehörigen Normalschuh (nicht orthopädisch);
    3. Ziffer 3
      Kiefer- und Gesichtsplastiken, Perücken;
    4. Ziffer 4
      Modellabdrücke (Nachbildungen der verschiedenen Körperteile), die benützt werden, um die unter Ziffer 1 bis 3 genannten Gegenstände richtig anzupassen;
    5. Ziffer 5
      Kunstaugen, Kontaktschalen, Vergrößerungsbrillen und Fernrohrbrillen;
    6. Ziffer 6
      Hörgeräte, namentlich akustische und phonetische Geräte;
    7. Ziffer 7
      Zahnersatz (festsitzender und herausnehmbarer) und Verschlußprothesen der Mundhöhle;
    8. Ziffer 8
      Krankenfahrzeuge, Rollstühle sowie andere mechanische Fortbewegungsmittel;
    9. Ziffer 9
      Blindenführhunde;
    10. Ziffer 10
      Erneuerung der unter den Ziffern 1 bis 8 genannten Gegenstände;
    11. Ziffer 11
      alle übrigen Heilbehelfe, Hilfsmittel und ähnliches, deren Anschaffungskosten in Österreich S 5000.– in der Schweiz Fr. 1000.– übersteigen.

    Sind solche Leistungen wegen unbedingter Dringlichkeit gewährt worden, so hat der Träger des Aufenthaltsortes davon unverzüglich den zuständigen Träger zu unterrichten.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2016

Gesetzesnummer

10008232

Dokumentnummer

NOR40082312