Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit - Durchführung (Schweiz)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 5/1969Bundesgesetzblatt Nr. 5 aus 1969,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 8
In Durchführung des Artikels 16 des Abkommens ist der Anspruch auf Erstattung nach Abschluß des Leistungsfalles oder für jedes Kalendervierteljahr, allenfalls durch Vermittlung der Verbindungsstellen, geltend zu machen und binnen zwei Monaten nach Eingang der Forderung zu erfüllen.
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2016
Dokumentnummer
NOR40082313