Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit - Durchführung (Schweiz)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 5/1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 48/1990Bundesgesetzblatt Nr. 5 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 48 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Kapitel 2
Pensions(Renten)versicherung
Artikel 9
(1)Absatz eins,Die schweizerische Verbindungsstelle sowie die zuständigen österreichischen Träger haben einander unverzüglich über einen Leistungsantrag, auf den Abschnitt II Kapitel 2 des Abkommens anzuwenden ist, zu unterrichten.Die schweizerische Verbindungsstelle sowie die zuständigen österreichischen Träger haben einander unverzüglich über einen Leistungsantrag, auf den Abschnitt römisch zwei Kapitel 2 des Abkommens anzuwenden ist, zu unterrichten.
(2)Absatz 2,Die schweizerische Verbindungsstelle sowie die zuständigen österreichischen Träger haben in der Folge einander auch die sonstigen für eine Leistungsfeststellung erheblichen Tatsachen, gegebenenfalls unter Beifügung ärztlicher Gutachten, mitzuteilen.
(3)Absatz 3,In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Richtigkeit der Angaben zur Person des Antragstellers beziehungsweise des Versicherten und seiner Familienangehörigen von dem den Antrag entgegennehmenden Träger zu bestätigen.
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2016
Dokumentnummer
NOR40082314