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Art. 9

Fassungen
ab 01.01.1990 — BGBl. Nr. 48/1990
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute01.01.1990 BGBl. Nr. 48/1990

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit - Durchführung (Schweiz)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 5 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 48 aus 1990,

Typ

Vertrag – Schweiz

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

01.01.1990BGBl. Nr. 48/1990

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Kapitel 2
Pensions(Renten)versicherung

Artikel 9

  1. Absatz eins,Die schweizerische Verbindungsstelle sowie die zuständigen österreichischen Träger haben einander unverzüglich über einen Leistungsantrag, auf den Abschnitt römisch zwei Kapitel 2 des Abkommens anzuwenden ist, zu unterrichten.
  2. Absatz 2,Die schweizerische Verbindungsstelle sowie die zuständigen österreichischen Träger haben in der Folge einander auch die sonstigen für eine Leistungsfeststellung erheblichen Tatsachen, gegebenenfalls unter Beifügung ärztlicher Gutachten, mitzuteilen.
  3. Absatz 3,In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Richtigkeit der Angaben zur Person des Antragstellers beziehungsweise des Versicherten und seiner Familienangehörigen von dem den Antrag entgegennehmenden Träger zu bestätigen.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2016

Gesetzesnummer

10008232

Dokumentnummer

NOR40082314