Rechtstracker.at

Art. 15

Fassungen
ab 01.01.1970 — BGBl. Nr. 259/1969 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 15 heute01.01.1970 BGBl. Nr. 259/1969 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Durchführung des Abkommens über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege (BRD)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1969,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

01.01.1970BGBl. Nr. 259/1969

Außerkrafttretensdatum

Index

69/05 Fürsorgewesen

Text

Artikel 15

  1. Absatz eins,Vermag der die Amtshilfe in Anspruch nehmende Träger der öffentlichen Fürsorge oder der öffentlichen Jugendwohlfahrtspflege nach Klärung des Sachverhaltes trotz sorgfältiger Prüfung nicht zu beurteilen, welcher Träger der öffentlichen Fürsorge oder der öffentlichen Jugendwohlfahrtspflege örtlich und sachlich zuständig ist, so kann er das Amtshilfeersuchen an die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei richten. Diese hat das Ersuchen unverzüglich dem zuständigen Träger der öffentlichen Fürsorge oder der öffentlichen Jugendwohlfahrtspflege unter gleichzeitiger Verständigung des ersuchenden Trägers zuzuleiten.
  2. Absatz 2,Absatz 1 gilt nicht für Fälle, in denen die örtliche Zuständigkeit deswegen nicht geklärt werden kann, weil der Aufenthalt einer Person unbekannt ist.

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2017

Gesetzesnummer

10008234

Dokumentnummer

NOR12096029

Alte Dokumentnummer

N6196936758L