Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Durchführung des Abkommens über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege (BRD)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 259/1969Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1969,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 16Artikel 16
Text
Teil IVTeil römisch vier
Rückkehr, Rückschaffung
(Artikel 7, 8 und 9 des Abkommens)
Artikel 16
(1)Absatz eins,Bei der Durchführung des Teiles IV des Abkommens wenden die Behörden der Vertragsparteien die Abschnitte A Ziffer 1 und 2, B Ziffer 1 bis 3 und C Ziffer 1 und 3 Absatz 1 des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vom 19. Juli 1961, betreffend die Übernahme von Personen an der Grenze, an.Bei der Durchführung des Teiles römisch vier des Abkommens wenden die Behörden der Vertragsparteien die Abschnitte A Ziffer 1 und 2, B Ziffer 1 bis 3 und C Ziffer 1 und 3 Absatz 1 des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vom 19. Juli 1961, betreffend die Übernahme von Personen an der Grenze, an.
(2)Absatz 2,Bei der Durchführung des Abkommens finden die Abschnitte A Ziffer 2 und B Ziffer 2 des in Absatz 1 genannten Abkommens vom 19. Juli 1961 auch auf Minderjährige Anwendung, soweit diese der Betreuung bedürfen.
Zuletzt aktualisiert am
29.11.2017
Dokumentnummer
NOR12096030
Alte Dokumentnummer
N6196936759L