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Art. 17

Fassungen
ab 01.01.1970 — BGBl. Nr. 259/1969 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 17 heute01.01.1970 BGBl. Nr. 259/1969 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Durchführung des Abkommens über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege (BRD)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1969,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 17

Inkrafttretensdatum

01.01.1970BGBl. Nr. 259/1969

Außerkrafttretensdatum

Index

69/05 Fürsorgewesen

Text

Artikel 17

  1. Absatz eins,Hat ein Hilfsbedürftiger die Absicht geäußert, in seinen Heimatstaat zurückzukehren, und ist nicht Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b des Abkommens anzuwenden, so hat der zuständige Träger der öffentlichen Fürsorge oder der öffentlichen Jugendwohlfahrtspflege des Aufenthaltsstaates davon die konsularische Vertretung des Heimatstaates unverzüglich zur Prüfung der Voraussetzungen nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens zu unterrichten. Ihr ist Gelegenheit zu geben, sachdienliche Ermittlungen anzustellen. Die Unterrichtung darf nur unterbleiben, wenn in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise feststeht, daß die Rückkehr nicht ernstlich angestrebt wird.
  2. Absatz 2,Der Hilfsbedürftige kann seine Äußerung im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 des Abkommens bis zur Rückkehr in den Heimatstaat widerrufen.

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2017

Gesetzesnummer

10008234

Dokumentnummer

NOR12096031

Alte Dokumentnummer

N6196936760L