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Art. 2

Fassungen
ab 01.01.1970 — BGBl. Nr. 259/1969 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute01.01.1970 BGBl. Nr. 259/1969 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Durchführung des Abkommens über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege (BRD)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1969,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1970BGBl. Nr. 259/1969

Außerkrafttretensdatum

Index

69/05 Fürsorgewesen

Text

Artikel 2

  1. Absatz eins,Die österreichische Staatsbürgerschaft wird durch Bescheide, mit denen die Staatsbürgerschaft erworben, festgestellt oder ihre Beibehaltung bewilligt wird, durch Staatsbürgerschaftsnachweise, Reisepässe oder Personalausweise der Republik Österreich glaubhaft gemacht.
  2. Absatz 2,Die deutsche Staatsangehörigkeit oder die Rechtsstellung als Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit wird durch Staatsangehörigkeitsurkunden (Heimatscheine, Staatsangehörigkeitsausweise), Bescheinigungen über den Besitz der Rechtsstellung als Deutscher, Reisepässe oder Personalausweise der Bundesrepublik Deutschland oder behelfsmäßige Personalausweise des Landes Berlin glaubhaft gemacht.
  3. Absatz 3,Die österreichische Staatsbürgerschaft oder die deutsche Staatsangehörigkeit kann auch auf andere Weise glaubhaft gemacht werden.

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2017

Gesetzesnummer

10008234

Dokumentnummer

NOR12096016

Alte Dokumentnummer

N6196936745L