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Art. 3

Fassungen
ab 01.01.1970 — BGBl. Nr. 259/1969 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute01.01.1970 BGBl. Nr. 259/1969 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Durchführung des Abkommens über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege (BRD)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1969,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1970BGBl. Nr. 259/1969

Außerkrafttretensdatum

Index

69/05 Fürsorgewesen

Text

Teil römisch zwei
Gewährung von Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege

(Artikel 2 und 3 des Abkommens und Abschnitt A Nr. 2 des Schlußprotokolls)

Artikel 3

Die Behörden beider Vertragsparteien gehen bei der Gewährung von Fürsorge im Sinne des Artikels 2 des Abkommens davon aus, daß die Voraussetzung der Hilfsbedürftigkeit (Artikel 1 Nr. 4 des Abkommens) nicht in allen Fällen im gänzlichen oder teilweisen Fehlen der für den notwendigen Lebensunterhalt des Hilfesuchenden erforderlichen Mittel bestehen muß, sondern daß sie auch auf besonderen Lebensumständen oder darauf beruhen kann, daß vorhandene Mittel das Maß der nach den Rechtsvorschriften freizulassenden oder zu schonenden Mittel nicht übersteigen.

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2017

Gesetzesnummer

10008234

Dokumentnummer

NOR12096017

Alte Dokumentnummer

N6196936746L