Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Durchführung des Abkommens über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege (BRD)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 259/1969Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1969,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 20Artikel 20
Text
Artikel 20
Sach- und Geldleistungen aus Mitteln der Fürsorge des Aufenthaltsstaates, die ihrer Art nach nicht einem bestimmten Zeitraum zuzuordnen sind, sind, auch wenn sie zum Lebensunterhalt gewährt werden, keine Fürsorgeleistungen im Sinne des Artikels 9 Absatz 3 des Abkommens.
Zuletzt aktualisiert am
01.12.2017
Dokumentnummer
NOR12096034
Alte Dokumentnummer
N6196936763L