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Art. 21

Fassungen
ab 01.01.1970 — BGBl. Nr. 259/1969 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 21 heute01.01.1970 BGBl. Nr. 259/1969 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Durchführung des Abkommens über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege (BRD)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1969,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 21

Inkrafttretensdatum

01.01.1970BGBl. Nr. 259/1969

Außerkrafttretensdatum

Index

69/05 Fürsorgewesen

Text

Teil römisch fünf
Sonderregelung für Grenzgebiete

(Artikel 10 und 11 des Abkommens)

Artikel 21

  1. Absatz eins,Wird einem Träger der öffentlichen Fürsorge bekannt, daß in eine Krankenanstalt, eine Heil- und Pflegeanstalt oder ein Altersheim seines Bereichs ein hilfsbedürftiger Staatsangehöriger der anderen Vertragspartei aufgenommen worden ist, der bei der Aufnahme seinen gewöhnlichen Aufenthalt in deren Grenzgebiet (Artikel 10 Absatz 3 des Abkommens) gehabt hat, so hat dieser Träger den Antrag auf Kostenerstattung unverzüglich an den Träger der öffentlichen Fürsorge zu richten, in dessen Bereich der Hilfsbedürftige seinen gewöhnlichen Aufenthalt bei der Aufnahme gehabt hat.
  2. Absatz 2,Die Behörden der beiden Vertragsparteien haben Artikel 10 Absatz 1 und 2 des Abkommens auf alle Anstalten anzuwenden, die ihrer Art und Zielsetzung nach Krankenanstalten, Heil- und Pflegeanstalten oder Altersheime sind, und dürfen Anstalten nicht nur deshalb ausschließen, weil sie eine andere Bezeichnung führen.
  3. Absatz 3,Die Kosten sollen alsbald, spätestens innerhalb Jahresfrist, erstattet werden.

Schlagworte

Heilanstalt

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2017

Gesetzesnummer

10008234

Dokumentnummer

NOR12096035

Alte Dokumentnummer

N6196936764L