Rechtstracker.at

Art. 7

Fassungen
ab 01.01.1970 — BGBl. Nr. 259/1969 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute01.01.1970 BGBl. Nr. 259/1969 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Durchführung des Abkommens über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege (BRD)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1969,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

01.01.1970BGBl. Nr. 259/1969

Außerkrafttretensdatum

Index

69/05 Fürsorgewesen

Text

Artikel 7

  1. Absatz eins,Der nach Artikel 5 Absatz 1 oder 2 des Abkommens ersuchte Träger hat unverzüglich zu prüfen, ob die für ihn maßgebenden Vorschriften die Geltendmachung des Anspruchs für den ersuchenden Träger zulassen. Überleitungsfähige Ansprüche leitet er durch seine schriftliche Anzeige auf den ersuchenden Träger über.
  2. Absatz 2,Ergibt die Prüfung, daß dem Ersuchen nicht oder nur teilweise entsprochen werden kann, so hat der ersuchte Träger das dem ersuchenden Träger unter Darlegung der Rechtslage mitzuteilen. Hält er die Rechts- oder Amtshilfe für aussichtslos, so hat er den ersuchenden Träger rechtzeitig darüber zu unterrichten, um ihm Gelegenheit zu geben, sein Ersuchen zurückzuziehen.
  3. Absatz 3,Der ersuchte Träger hat die Rechtsmittelbelehrung nach der für ihn maßgebenden Rechtslage zu erteilen.

Schlagworte

Rechtshilfe

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2017

Gesetzesnummer

10008234

Dokumentnummer

NOR12096021

Alte Dokumentnummer

N6196936750L