Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Durchführung des Abkommens über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege (BRD)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 259/1969Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1969,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Text
Artikel 8
(1)Absatz eins,Der österreichische Träger der öffentlichen Fürsorge hat Ersuchen nach Artikel 5 Absatz 3 und 4 des Abkommens zu richten
an den Träger der öffentlichen Fürsorge, in dessen Bereich der Unterstützte nach der Schädigung seinen letzten ständigen (gewöhnlichen) Aufenthalt vor dem Verlassen der Bundesrepublik gehabt hat,
wenn der Unterstützte nach der Schädigung keinen ständigen (gewöhnlichen) Aufenthalt in der Bundesrepublik gehabt hat
bei Kriegssachschäden an den Träger der öffentlichen Fürsorge, in dessen Bereich der Kriegssachschaden eingetreten ist,
in allen anderen Fällen an den Oberstadtdirektor – Sozialamt – der Stadt Köln.
(2)Absatz 2,Bestehen beim österreichischen Träger der öffentlichen Fürsorge Zweifel darüber, welcher Träger der öffentlichen Fürsorge in der Bundesrepublik im einzelnen Fall nach dem Sitz des Ausgleichsamtes zuständig ist, so kann er sein Ersuchen um Regelung an das Bundesausgleichsamt in Bad Homburg v. d. H. richten, das unverzüglich den zuständigen Träger der öffentlichen Fürsorge ermittelt, das Ersuchen an diesen weiterleitet und davon gleichzeitig den ersuchenden Träger verständigt.
Zuletzt aktualisiert am
29.11.2017
Dokumentnummer
NOR12096022
Alte Dokumentnummer
N6196936751L