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Art. 8

Fassungen
ab 01.01.1970 — BGBl. Nr. 259/1969 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute01.01.1970 BGBl. Nr. 259/1969 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Durchführung des Abkommens über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege (BRD)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1969,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

01.01.1970BGBl. Nr. 259/1969

Außerkrafttretensdatum

Index

69/05 Fürsorgewesen

Text

Artikel 8

  1. Absatz eins,Der österreichische Träger der öffentlichen Fürsorge hat Ersuchen nach Artikel 5 Absatz 3 und 4 des Abkommens zu richten
    1. Ziffer eins
      an den Träger der öffentlichen Fürsorge, in dessen Bereich der Unterstützte nach der Schädigung seinen letzten ständigen (gewöhnlichen) Aufenthalt vor dem Verlassen der Bundesrepublik gehabt hat,
    2. Ziffer 2
      wenn der Unterstützte nach der Schädigung keinen ständigen (gewöhnlichen) Aufenthalt in der Bundesrepublik gehabt hat
      1. Litera a
        bei Kriegssachschäden an den Träger der öffentlichen Fürsorge, in dessen Bereich der Kriegssachschaden eingetreten ist,
      2. Litera b
        in allen anderen Fällen an den Oberstadtdirektor – Sozialamt – der Stadt Köln.
  2. Absatz 2,Bestehen beim österreichischen Träger der öffentlichen Fürsorge Zweifel darüber, welcher Träger der öffentlichen Fürsorge in der Bundesrepublik im einzelnen Fall nach dem Sitz des Ausgleichsamtes zuständig ist, so kann er sein Ersuchen um Regelung an das Bundesausgleichsamt in Bad Homburg v. d. H. richten, das unverzüglich den zuständigen Träger der öffentlichen Fürsorge ermittelt, das Ersuchen an diesen weiterleitet und davon gleichzeitig den ersuchenden Träger verständigt.

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2017

Gesetzesnummer

10008234

Dokumentnummer

NOR12096022

Alte Dokumentnummer

N6196936751L