Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Durchführung des Abkommens über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege (BRD)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 259/1969Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1969,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Text
Artikel 9
(1)Absatz eins,Bei Ersuchen nach Artikel 5 Absatz 3 oder 4 des Abkommens hat sich der zuständige Träger der öffentlichen Fürsorge in Österreich an das Muster (Anlage 2) zu halten. Er kann die Wirksamkeit seines Ersuchens davon abhängig machen, daß der Auszahlungsbetrag höher ist als das von ihm zu gewährende Taschengeld (§ 292 LAG in der jeweils geltenden Fassung).Bei Ersuchen nach Artikel 5 Absatz 3 oder 4 des Abkommens hat sich der zuständige Träger der öffentlichen Fürsorge in Österreich an das Muster (Anlage 2) zu halten. Er kann die Wirksamkeit seines Ersuchens davon abhängig machen, daß der Auszahlungsbetrag höher ist als das von ihm zu gewährende Taschengeld (Paragraph 292, LAG in der jeweils geltenden Fassung).
(2)Absatz 2,Mit Zustimmung des zuständigen Ausgleichsamtes können die Träger der öffentlichen Fürsorge der beiden Vertragsparteien im Einzelfall vereinbaren, daß laufende Zahlungen nach Artikel 5 Absatz 4 des Abkommens jeweils unmittelbar an den ersuchenden Träger überwiesen werden.
Zuletzt aktualisiert am
29.11.2017
Dokumentnummer
NOR12096023
Alte Dokumentnummer
N6196936752L