Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 237/1969 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 122/2002Bundesgesetzblatt Nr. 237 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2002,
Text
§ 2. (1) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für die Beschäftigung im Verkehrswesen, Rundfunk- und Fernmeldewesen, in Nachrichtenagenturen, im Gastgewerbe gemäß § 189 ff. GewO 1973, in Verlagen von Tageszeitungen, bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen, anderen Schaustellungen, Darbietungen oder Lustbarkeiten, Filmaufnahmen, in Lichtspieltheatern und für die Beschäftigung des in Krankenanstalten (Heil- und Pflegeanstalten), Kur-, Wohlfahrts- und Fürsorgeanstalten zur Aufrechterhaltung des Betriebes neben den Angehörigen der Gesundheitsberufe unumgänglich notwendigen sonstigen Personals.Paragraph 2, (1) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für die Beschäftigung im Verkehrswesen, Rundfunk- und Fernmeldewesen, in Nachrichtenagenturen, im Gastgewerbe gemäß Paragraph 189, ff. GewO 1973, in Verlagen von Tageszeitungen, bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen, anderen Schaustellungen, Darbietungen oder Lustbarkeiten, Filmaufnahmen, in Lichtspieltheatern und für die Beschäftigung des in Krankenanstalten (Heil- und Pflegeanstalten), Kur-, Wohlfahrts- und Fürsorgeanstalten zur Aufrechterhaltung des Betriebes neben den Angehörigen der Gesundheitsberufe unumgänglich notwendigen sonstigen Personals.
(2)Absatz 2,Dieses Bundesgesetz gilt weiters nicht für
Dienstnehmerinnen des Bundes, der Länder, Gemeindeverbände und Gemeinden; es gilt jedoch, soweit Abs. 1 nicht anderes bestimmt, für Dienstnehmerinnen, die in Betrieben einer Gebietskörperschaft oder eines Gemeindeverbandes beschäftigt sind;Dienstnehmerinnen des Bundes, der Länder, Gemeindeverbände und Gemeinden; es gilt jedoch, soweit Absatz eins, nicht anderes bestimmt, für Dienstnehmerinnen, die in Betrieben einer Gebietskörperschaft oder eines Gemeindeverbandes beschäftigt sind;
das weibliche pharmazeutische Personal in Apotheken;
Dienstnehmerinnen, die auf eine Berufstätigkeit im Krankenpflegefachdienst, in den medizinisch-technischen Diensten und in den Sanitätshilfsdiensten ausüben;
Dienstnehmerinnen, die verantwortliche Stellungen leitender oder technischer Art innehaben;
Dienstnehmerinnen, die den Beruf eines Detektivs ausüben;
Dienstnehmerinnen für die Zeit, in der sie Arbeiten als Messegestalter verrichten;
Dienstnehmerinnen in Bereichen des Zimmer- und Gebäudereinigungsgewerbes, hinsichtlich der erforderlichen Arbeiten zur Reinigung der Straßenunterführung sowie der Bahnstationen und der erforderlichen Reinigungsarbeiten im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen;
Dienstnehmerinnen in Betrieben des Rauchfangkehrergewerbes, hinsichtlich der auf Grund gesetzlicher Vorschriften vorgeschriebenen Arbeiten, soweit diese nur in den Nachtstunden durchgeführt werden können;
Dienstnehmerinnen, die Lehr-, Bildungs-, Erziehungs- und Beratungstätigkeiten an Unterrichts-, Bildungs- und Erziehungsanstalten und -einrichtungen, bei beruflichen Interessenvertretungen und Sozialversicherungsträgern verrichten;
Telefonistinnen in Notrufzentralen, Funktaxizentralen und Einsatzleitungen des Bewachungsgewerbes;
Dienstnehmerinnen, die bei Kongressen oder kongreßähnlichen Veranstaltungen als Dolmetscher (Übersetzer) beschäftigt sind, für die Dauer dieser Veranstaltungen.
(3)Absatz 3,Dieses Bundesgesetz gilt weiters nicht für
Jugendliche, die dem Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen, BGBl. Nr. 146/1948, unterliegen;Jugendliche, die dem Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen, Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1948,, unterliegen; Dienstnehmerinnen, die dem Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 280/1980, unterliegen;Dienstnehmerinnen, die dem Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1980,, unterliegen; Dienstnehmerinnen, für die die Vorschriften des Landarbeitsgesetzes, BGBl. Nr. 140/1948, gelten;Dienstnehmerinnen, für die die Vorschriften des Landarbeitsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1948,, gelten; Dienstnehmerinnen, für die die Vorschriften des Bäckereiarbeitergesetzes, BGBl. Nr. 69/1955, gelten;Dienstnehmerinnen, für die die Vorschriften des Bäckereiarbeitergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 69 aus 1955,, gelten; Dienstnehmerinnen, für die die Vorschriften des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes, BGBl. Nr. 235/1962, gelten;Dienstnehmerinnen, für die die Vorschriften des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 235 aus 1962,, gelten; Dienstnehmerinnen, für die die Vorschriften des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, gelten und Dienstnehmerinnen, die in einem Dienstverhältnis zu einem Liegenschaftseigentümer stehen und denen die Hausbetreuung im Sinne des § 23 Abs. 1 des Mietrechtsgesetzes, idF der Wohnrechtsnovelle 2000, BGBl. I Nr. 36/2000, obliegt;Dienstnehmerinnen, für die die Vorschriften des Hausbesorgergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1970,, gelten und Dienstnehmerinnen, die in einem Dienstverhältnis zu einem Liegenschaftseigentümer stehen und denen die Hausbetreuung im Sinne des Paragraph 23, Absatz eins, des Mietrechtsgesetzes, in der Fassung der Wohnrechtsnovelle 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2000,, obliegt; Dienstnehmerinnen, für die die Vorschriften des Privatkraftwagenführergesetzes, BGBl. Nr. 359/1928, gelten;Dienstnehmerinnen, für die die Vorschriften des Privatkraftwagenführergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 359 aus 1928,, gelten; Heimarbeiterinnen im Sinne des Heimarbeitergesetzes 1960, BGBl. Nr. 105/1961.Heimarbeiterinnen im Sinne des Heimarbeitergesetzes 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1961,.
(4)Absatz 4,Auf Dienstnehmerinnen gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften, die im kultischen Bereich beschäftigt sind, ist dieses Gesetz nicht anzuwenden.
Anmerkung
GewO 1973 jetzt GewO 1994 (WV), BGBl. Nr. 194/1994.
Zu Novelle BGBl. Nr. 209/1986: Abs. 2 lit. q und r sind
offensichtlich entfallen.
Schlagworte
Rundfunkwesen, Heilanstalt, Kuranstalt, Wohlfahrtsanstalt,
Lehrtätigkeit, Bildungstätigkeit, Erziehungstätigkeit,
Unterrichtsanstalt, Unterrichtseinrichtung, Bildungsanstalt,
Bildungseinrichtung