Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.08.1969 bis 31.07.2002 — BGBl. Nr. 237/1969 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.08.196931.07.2002 BGBl. Nr. 237/1969 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 122/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nachtarbeit der Frauen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 237 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.08.1969BGBl. Nr. 237/1969

Außerkrafttretensdatum

31.07.2002aufgehoben durch BGBl. I Nr. 122/2002

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Nachtruhe

Paragraph 3, (1) Dienstnehmerinnen dürfen während der Nacht (Absatz 2 und 3) nicht beschäftigt werden.

  1. Absatz 2,Als Nacht im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt ein Zeitraum von mindestens elf aufeinanderfolgenden Stunden, der die Zeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr einschließt.
  2. Absatz 3,Das Arbeitsinspektorat kann auf Antrag eines Betriebsinhabers nach Anhörung der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen der Dienstgeber und der Dienstnehmer für Betriebe, die dem Einfluß der Jahreszeit unterworfen sind, oder allgemein, wenn außerordentliche Umstände es erfordern, auf die Dauer von zwei Wochen, jedoch für nicht mehr als 40 Tage innerhalb eines Kalenderjahres, zulassen, daß als Nacht ein Zeitraum von mindestens zehn aufeinanderfolgenden Stunden, der die Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr einschließt, gilt.

Anmerkung

Bescheide gemäß Abs. 3 werden mit Ablauf des 31. Juli 2002
gegenstandslos. Zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren nach diesen
Bestimmungen sind einzustellen (vgl. Art. 4 Abs. 2, BGBl. I Nr.
122/2002).

Gesetzesnummer

10008236

Dokumentnummer

NOR12095971

Alte Dokumentnummer

N6196927588L