Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.07.1993 bis 31.07.2002
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 401.07.199331.07.2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 122/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nachtarbeit der Frauen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 237 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.07.1993

Außerkrafttretensdatum

31.07.2002aufgehoben durch BGBl. I Nr. 122/2002

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Ausnahmen

Paragraph 4, (1) In Betrieben mit mehrschichtiger Arbeitsweise, in denen nach spätestens fünf Wochen ein Schichtwechsel eintritt, dürfen Dienstnehmerinnen bis 23 Uhr beschäftigt werden. Nach vorheriger Anzeige an das Arbeitsinspektorat kann die Frühschicht regelmäßig frühestens um 5 Uhr beginnen, wenn die Spätschicht entsprechend früher endet. Das Arbeitsinspektorat kann nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Dienstgeber und der Dienstnehmer zulassen, daß die Spätschicht regelmäßig spätestens um 24 Uhr endet, wenn die Frühschicht entsprechend später beginnt, oder daß die Frühschicht spätestens um 5 Uhr beginnt und die Spätschicht spätestens um 24 Uhr endet, wenn dies zur Herbeiführung des Fünftagewochenbetriebes unter Berücksichtigung der Ruhepausen gemäß Paragraph 11, Absatz eins, 3, 5 und 6 des Arbeitszeitgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1969,, unbedingt notwendig ist.

  1. Absatz 2,Dienstnehmerinnen, deren Arbeitszeit im Anschluß an die nach der betrieblichen Arbeitszeitverteilung geltende Tagesarbeitszeit beginnt und nicht mehr als 5 Stunden täglich und 25 Stunden wöchentlich beträgt, dürfen nach vorheriger Anzeige an das Arbeitsinspektorat auch ohne Schichtwechsel bis längstens 22 Uhr beschäftigt werden. In solchen Fällen kann das Arbeitsinspektorat nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Dienstgeber und der Dienstnehmer die Beschäftigung von Dienstnehmerinnen bis 23 Uhr zulassen.
  2. Absatz 3,Weibliche Angestellte von Reisebüros, soweit sie als Reisebegleiter tätig sind, dürfen auch während der Nachtzeit (Paragraph 3, Absatz 2,) beschäftigt werden, wenn die tägliche ununterbrochene Ruhezeit mindestens elf Stunden beträgt.
  3. Absatz 4,In Betrieben des Zuckerbäckergewerbes darf weibliches Ladenpersonal zum Zwecke von Abschlußarbeiten im Anschluß an die jeweils geltende Ladenschlußzeit im Ausmaß von einer halben Stunde, längstens bis 21.30 Uhr, beschäftigt werden.
  4. Absatz 5,Bis 22 Uhr dürfen beschäftigt werden:
    1. Litera a
      weibliche Angestellte von Kraftfahrschulen, von Speditionsbetrieben, diese jedoch nur für Abschluß- und Grenzspeditionsarbeiten sowie für Arbeiten auf Flughäfen, und von Reisebüros, sofern die weiblichen Angestellten mit der Abfertigung von Reisegruppen befaßt sind,
    2. Litera b
      Dienstnehmerinnen für die Zeit, in der sie aus einem dringenden Bedürfnis zu Arbeiten im Zusammenhang mit Bilanzerstellung, Betriebsprüfung oder Inventur herangezogen werden müssen.
  5. Absatz 6,In offenen Verkaufsstellen dürfen Dienstnehmerinnen bis 23 Uhr beschäftigt werden. Bei Bällen und ähnlichen Veranstaltungen dürfen Dienstnehmerinnen als Fotografen bis 24 Uhr beschäftigt werden.
  6. Absatz 7,Reinigungs- und Aufsichtspersonal von Betrieben des Reinigungsgewerbes und betriebszugehöriges weibliches Reinigungspersonal darf bis 22 Uhr beschäftigt werden. Das Arbeitsinspektorat kann nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Dienstgeber und der Dienstnehmer die Beschäftigung solcher Dienstnehmerinnen während der Nachtzeit, ausgenommen die Zeit zwischen 24 Uhr und 5 Uhr, zulassen, wenn die tägliche ununterbrochene Ruhezeit mindestens 11 Stunden beträgt und eine mindestens 7 aufeinanderfolgende Stunden umfassende Zeitspanne in sich schließt, die zwischen 22 Uhr und 7 Uhr liegt.
  7. Absatz 8,In Fällen, in denen es sich um Arbeiten an Rohstoffen oder in Bearbeitung stehenden Stoffen handelt, die einem raschen Verderb ausgesetzt sind, kann, sofern es zur Verhütung eines sonst unvermeidlichen Verlustes an diesen Rohstoffen oder Stoffen erforderlich ist, das Arbeitsinspektorat bis zur Dauer von zwei Wochen pro Kalenderjahr Ausnahmen vom Verbot der Nachtarbeit zulassen. Unter den Voraussetzungen des ersten Satzes kann der Bundesminister für soziale Verwaltung eine Überschreitung der Dauer von zwei Wochen im unmittelbaren Anschluß an eine vom Arbeitsinspektorat bewilligte Ausnahme oder für eine neuerlich beantragte Ausnahme innerhalb desselben Kalenderjahres oder für eine Ausnahme, die für einen zwei Wochen überschreitenden Zeitraum beantragt wurde, zulassen. Vor Erteilung der Bewilligung durch das Arbeitsinspektorat oder durch den Bundesminister für soziale Verwaltung sind die gesetzlichen Interessenvertretungen der Dienstgeber und der Dienstnehmer zu hören.
  8. Absatz 9,Nach vorheriger Anzeige an das Arbeitsinspektorat kann die Beschäftigung von Dienstnehmerinnen, die in Betrieben mit großer Hitzebelastung in der Zeit vom 15. Juni bis 15. September tätig sind, frühestens um 5 Uhr beginnen, wenn die tägliche ununterbrochene Ruhezeit mindestens 11 Stunden beträgt und eine mindestens 7 aufeinanderfolgende Stunden umfassende Zeitspanne in sich schließt, die zwischen 20 Uhr und 5 Uhr liegt.

(10) Das Arbeitsinspektorat kann nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Dienstgeber und der Dienstnehmer die Beschäftigung von Dienstnehmerinnen, die bei der Bereitstellung von Lebensmitteln für den Verkauf oder im Marktverkehr tätig sind, bereits ab 5 Uhr zulassen, wenn die tägliche ununterbrochene Ruhezeit mindestens 11 Stunden beträgt und eine mindestens 7 aufeinanderfolgende Stunden umfassende Zeitspanne in sich schließt, die zwischen 20 Uhr und 5 Uhr liegt.

(11) Ausnahmen gemäß Absatz eins, 7, 9 und 10 sind, sofern sie den Beginn der Beschäftigung oder der Frühschicht vor 6 Uhr oder die Beendigung der Beschäftigung oder der Spätschicht nach 23 Uhr vorsehen, nur dann zulässig bzw. zu bewilligen, wenn für die Dienstnehmerinnen das sichere Erreichen des Betriebes bzw. der Wohnung in einem zumutbaren Zeitraum sichergestellt ist. Ist dies nicht der Fall, so kann das Arbeitsinspektorat den Beginn der Beschäftigung oder der Frühschicht vor 6 Uhr oder die Beendigung der Beschäftigung oder der Spätschicht nach 23 Uhr nur dann zulassen, wenn der Dienstgeber für eine entsprechende Transportmöglichkeit sorgt.

Anmerkung

Bescheide gemäß Abs. 1, 2, 7, 8 und 10 werden mit Ablauf des 31.
Juli 2002 gegenstandslos. Zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren
nach diesen Bestimmungen sind einzustellen (vgl. Art. 4 Abs. 2,
BGBl. I Nr. 122/2002).

Gesetzesnummer

10008236

Dokumentnummer

NOR12095972

Alte Dokumentnummer

N6196927589L