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§ 4b

Fassungen
01.06.1986 bis 31.07.2002
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4b01.06.198631.07.2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 122/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nachtarbeit der Frauen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 237 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4 b

Inkrafttretensdatum

01.06.1986

Außerkrafttretensdatum

31.07.2002aufgehoben durch BGBl. I Nr. 122/2002

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Ausnahmen für soziale Dienste

Paragraph 4 b, (1) Der Bundesminister für soziale Verwaltung kann auf Antrag eines Vereines im Sinne des Vereinsgesetzes 1951, einen Fonds, einer Stiftung, einer politischen Partei im Sinne des Parteiengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 404 aus 1975,, einer Einrichtung einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft einschließlich der Orden und Kongregationen, nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer die unbedingt erforderliche Beschäftigung von Dienstnehmerinnen während der Nachtzeit zulassen. Die Bewilligung ist nur für die Dienstnehmerinnen zu erteilen, die soziale Dienste für Personen leisten, die auf Grund besonderer persönlicher, familiärer oder gesundheitlicher Verhältnisse oder infolge außergewöhnlicher Ereignisse einer sozialen Gefährdung ausgesetzt sind oder die einer besonderen Betreuung auch während der Nachtzeit bedürfen.

  1. Absatz 2,Die tägliche ununterbrochene Ruhezeit der Dienstnehmerinnen von mindestens elf aufeinanderfolgenden Stunden muß gewährleistet sein.

Paragraph 4, Absatz 11, gilt sinngemäß.

  1. Absatz 3,Dem Antrag ist die Arbeitszeiteinteilung der Dienstnehmerinnen anzuschließen. Vereine, Fonds und Stiftungen haben ihre Satzung oder Statuten vorzulegen.

Anmerkung

Bescheide werden mit Ablauf des 31. Juli 2002 gegenstandslos. Zu
diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren nach diesen Bestimmungen sind
einzustellen (vgl. Art. 4 Abs. 2, BGBl. I Nr. 122/2002).

Gesetzesnummer

10008236

Dokumentnummer

NOR12095974

Alte Dokumentnummer

N6196927591L