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§ 4c

Fassungen
01.01.1998 bis 31.07.2002
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4c01.01.199831.07.2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 122/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nachtarbeit der Frauen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 237 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4 c

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

31.07.2002aufgehoben durch BGBl. I Nr. 122/2002

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Ausnahmen durch Kollektivvertrag

Paragraph 4 c, (1) Der Kollektivvertrag kann Ausnahmen vom Frauennachtarbeitsverbot zulassen, wenn der Kollektivvertrag Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes gleichermaßen erfaßt, einen Anspruch auf Versetzung bei nachweislicher Gesundheitsgefährdung auf einen geeigneten Tagesarbeitsplatz nach Maßgabe der betrieblichen Möglichkeiten vorsieht und geeignete Ausgleichsmaßnahmen zur Milderung oder zum Ausgleich der Belastungen durch die Nachtarbeit festlegt, wobei auf unbedingt notwendige Betreuungspflichten gegenüber Kindern bis zu zwölf Jahren Bedacht genommen werden soll.

  1. Absatz 2,Die Betriebsvereinbarung kann unter den Voraussetzungen des Absatz eins, Ausnahmen zulassen, wenn der Kollektivvertrag die Betriebsvereinbarung dazu ermächtigt.

Gesetzesnummer

10008236

Dokumentnummer

NOR12115372

Alte Dokumentnummer

N6199850468L