Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
07.07.1972 bis 31.07.2002
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 507.07.197231.07.2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 122/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nachtarbeit der Frauen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 237 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

07.07.1972

Außerkrafttretensdatum

31.07.2002aufgehoben durch BGBl. I Nr. 122/2002

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Ausnahmen in Notfällen

Paragraph 5, (1) Das Verbot der Nachtarbeit (Paragraph 3, Absatz eins,) findet keine Anwendung auf

  1. Litera a
    Arbeiten, die im Falle einer nicht vorherzusehenden, sich nicht periodisch wiederholenden Betriebsunterbrechung, die auf höhere Gewalt zurückzuführen ist, sofort notwendig werden;
  2. Litera b
    Arbeiten an Rohstoffen oder in Bearbeitung stehenden Stoffen, die einem raschen Verderb ausgesetzt sind, sofern diese zur Verhütung eines sonst unvermeidlichen Verlustes an diesen Rohstoffen oder Stoffen erforderlich sind und es sich hiebei um nicht vorhersehbare Arbeiten handelt.
  1. Absatz 2,Der Dienstgeber hat die Vornahme von Arbeiten gemäß Absatz eins, dem Arbeitsinspektorat unverzüglich anzuzeigen.
  2. Absatz 3,Wenn es das öffentliche Interesse infolge besonders schwerwiegender Umstände erfordert, kann der Bundesminister für soziale Verwaltung allgemein Ausnahmen vom Verbot der Nachtarbeit nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Dienstgeber und der Dienstnehmer zulassen.

Anmerkung

Bescheide gemäß Abs. 3 werden mit Ablauf des 31. Juli 2002
gegenstandslos. Zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren nach diesen
Bestimmungen sind einzustellen (vgl. Art. 4 Abs. 2, BGBl. I Nr.
122/2002).

Gesetzesnummer

10008236

Dokumentnummer

NOR12095975

Alte Dokumentnummer

N6196927592L