Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Nachtarbeit der Frauen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 237/1969 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 122/2002Bundesgesetzblatt Nr. 237 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Aufzeichnungen und Auskunftspflicht
§ 7. (1) Die Dienstgeber haben Aufzeichnungen über Beginn und Ende der Nachtarbeit der einzelnen Dienstnehmerinnen ihres Betriebes zu führen.Paragraph 7, (1) Die Dienstgeber haben Aufzeichnungen über Beginn und Ende der Nachtarbeit der einzelnen Dienstnehmerinnen ihres Betriebes zu führen.
(2)Absatz 2,Die Dienstgeber haben den Organen der zur Wahrnehmung des Dienstnehmerschutzes berufenen Behörde zur Überwachung der Einhaltung der in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen Einsicht in die Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu geben.
Dokumentnummer
NOR12095977
Alte Dokumentnummer
N6196927594L