Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Nachtarbeit der Frauen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 237/1969 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 122/2002Bundesgesetzblatt Nr. 237 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Behördenzuständigkeit
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Die nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes den Arbeitsinspektoraten zustehenden Aufgaben und Befugnisse sind in den vom Wirkungsbereich der Arbeitsinspektion ausgenommenen Betrieben vom Bundesminister für soziale Verwaltung wahrzunehmen, es sei denn, die Betriebe unterliegen der Aufsicht der Verkehrs-Arbeitsinspektion oder der bergbehördlichen Aufsicht.
(2)Absatz 2,Bescheide gemäß § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 1, 2, 7, 8 und 10, § 4b und § 5 Abs. 3 sind zu befristen. Die Bewilligung einer Ausnahme vom Verbot der Nachtarbeit darf in den Fällen des § 4 Abs. 10 und § 4b nicht über drei Jahre, in Kampagnebetrieben nicht über den Monat Jänner des Folgejahres und in den übrigen Fällen nicht über das Kalenderjahr hinausgehen.Bescheide gemäß Paragraph 3, Absatz 3,, Paragraph 4, Absatz eins, 2, 7, 8 und 10, Paragraph 4 b und Paragraph 5, Absatz 3, sind zu befristen. Die Bewilligung einer Ausnahme vom Verbot der Nachtarbeit darf in den Fällen des Paragraph 4, Absatz 10 und Paragraph 4 b, nicht über drei Jahre, in Kampagnebetrieben nicht über den Monat Jänner des Folgejahres und in den übrigen Fällen nicht über das Kalenderjahr hinausgehen.
(3)Absatz 3,Bescheide gemäß Abs. 2 sind zu widerrufen oder abzuändern, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.Bescheide gemäß Absatz 2, sind zu widerrufen oder abzuändern, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
(4)Absatz 4,Über Berufungen gegen Bescheide der Arbeitsinspektorate auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entscheidet der Bundesminister für soziale Verwaltung, soweit es sich jedoch um Bescheide einer Berghauptmannschaft handelt, der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie.
(5)Absatz 5,Die den Arbeitsinspektoraten nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zustehenden Aufgaben und Befugnisse sind für Fälle, die sich über den Wirkungsbereich eines Arbeitsinspektorates hinaus erstrecken, vom Bundesminister für soziale Verwaltung, für Fälle, die sich über den Wirkungsbereich einer Berghauptmannschaft hinaus erstrecken, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie wahrzunehmen.
(6)Absatz 6,Anzeigen gemäß § 4 Abs. 1, 2 und 9 und § 5 Abs. 2 sind von Stempel- und Rechtsgebühren des Bundes befreit.Anzeigen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, 2 und 9 und Paragraph 5, Absatz 2, sind von Stempel- und Rechtsgebühren des Bundes befreit.
Zuletzt aktualisiert am
31.03.2025
Dokumentnummer
NOR12095978
Alte Dokumentnummer
N6196927595L