Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Nachtarbeit der Frauen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 237/1969 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 122/2002Bundesgesetzblatt Nr. 237 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Strafbestimmungen
§ 9. (1) Dienstgeber oder deren Bevollmächtigte, die § 3 Abs. 1 oder den §§ 4 bis 7 zuwiderhandeln, sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde, soweit es sich um Betriebe handelt, die der bergbehördlichen Aufsicht unterliegen, von der Berghauptmannschaft mit einer Geldstrafe von 1 000 S bis 15 000 S, im Wiederholungsfall von 3 000 S bis 30 000 S zu bestrafen.Paragraph 9, (1) Dienstgeber oder deren Bevollmächtigte, die Paragraph 3, Absatz eins, oder den Paragraphen 4 bis 7 zuwiderhandeln, sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde, soweit es sich um Betriebe handelt, die der bergbehördlichen Aufsicht unterliegen, von der Berghauptmannschaft mit einer Geldstrafe von 1 000 S bis 15 000 S, im Wiederholungsfall von 3 000 S bis 30 000 S zu bestrafen.
(2)Absatz 2,Besteht bei einer Bezirksverwaltungsbehörde der Verdacht einer Zuwiderhandlung gemäß Abs. 1 durch ein Organ einer Gebietskörperschaft, so hat sie, wenn es sich um ein Organ des Bundes oder eines Landes handelt, eine Anzeige an das oberste Organ, dem das der Zuwiderhandlung verdächtigte Organ untersteht, in allen anderen Fällen aber eine Anzeige an die Aufsichtsbehörde zu erstatten.Besteht bei einer Bezirksverwaltungsbehörde der Verdacht einer Zuwiderhandlung gemäß Absatz eins, durch ein Organ einer Gebietskörperschaft, so hat sie, wenn es sich um ein Organ des Bundes oder eines Landes handelt, eine Anzeige an das oberste Organ, dem das der Zuwiderhandlung verdächtigte Organ untersteht, in allen anderen Fällen aber eine Anzeige an die Aufsichtsbehörde zu erstatten.
Dokumentnummer
NOR12095979
Alte Dokumentnummer
N6196927596L