(5)Absatz 5,Die Aufstellung von Kältemaschinen in besonderen Maschinenräumen ist nicht erforderlich bis zu einem Füllgewicht der Kälteanlagen von 150 kg bei Kältemitteln der Gruppe 1 und von 10 kg bei Ammoniak, Schwefeldioxid oder Methylchlorid, sofern der Aufstellungsraum, der auch ein Arbeitsraum sein kann, gut lüftbar ist und für den Gefahrenfall ausreichende Fluchtmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Wenn es die örtlichen Verhältnisse erfordern, kann die zuständige Behörde vorschreiben, daß bei Gebäuden oder abgeschlossenen Gebäudeteilen, in denen sich Wohnräume befinden, auch bei einem Füllgewicht von weniger als 10 kg Ammoniak, Schwefeldioxid oder Methylchlorid die Kältemaschinen in besonderen Maschinenräumen aufgestellt werden. Soweit Kälteanlagen, bei denen Ammoniak oder Schwefeldioxid verwendet wird, nach Abs. 4 in Kellerräumen aufgestellt werden dürfen, muß der Rauminhalt des Aufstellungsraumes in Kubikmetern mindestens das Sechsfache des Füllgewichtes der Anlage in Kilogramm betragen. Aufstellungsräume im Keller müssen gegen betriebsfremde Kellerräume dicht abgeschlossen sein.Die Aufstellung von Kältemaschinen in besonderen Maschinenräumen ist nicht erforderlich bis zu einem Füllgewicht der Kälteanlagen von 150 kg bei Kältemitteln der Gruppe 1 und von 10 kg bei Ammoniak, Schwefeldioxid oder Methylchlorid, sofern der Aufstellungsraum, der auch ein Arbeitsraum sein kann, gut lüftbar ist und für den Gefahrenfall ausreichende Fluchtmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Wenn es die örtlichen Verhältnisse erfordern, kann die zuständige Behörde vorschreiben, daß bei Gebäuden oder abgeschlossenen Gebäudeteilen, in denen sich Wohnräume befinden, auch bei einem Füllgewicht von weniger als 10 kg Ammoniak, Schwefeldioxid oder Methylchlorid die Kältemaschinen in besonderen Maschinenräumen aufgestellt werden. Soweit Kälteanlagen, bei denen Ammoniak oder Schwefeldioxid verwendet wird, nach Absatz 4, in Kellerräumen aufgestellt werden dürfen, muß der Rauminhalt des Aufstellungsraumes in Kubikmetern mindestens das Sechsfache des Füllgewichtes der Anlage in Kilogramm betragen. Aufstellungsräume im Keller müssen gegen betriebsfremde Kellerräume dicht abgeschlossen sein.