Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
ab 01.01.1973 — BGBl. Nr. 234/1972
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 12 heute01.01.1973 BGBl. Nr. 234/1972

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kälteanlagenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 234 aus 1972,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.01.1973BGBl. Nr. 234/1972

Außerkrafttretensdatum

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Kälteanlagen für direkte Kühlung

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Bei direkter Kühlung mit Kältemitteln der Gruppe 1 muß der Rauminhalt der Aufstellungsräume der Anlage in Kubikmetern bei Kohlendioxid und Monofluordichlormethan mindestens das Vierfache und bei den übrigen fluorierten Chlor-Kohlenwasserstoffen der Paraffinreihe mindestens das Zweifache des Füllgewichtes der Anlage in Kilogramm betragen. Befinden sich Teile eines Kältemittelkreislaufes in mehreren nicht miteinander in Verbindung stehenden Räumen, so ist der Rauminhalt des kleinsten abgeschlossenen Raumes, der dem Aufenthalt von Personen dient, zugrunde zu legen.
  2. Absatz 2,Bei direkter Kühlung mit Kältemitteln der Gruppe 2 darf das Füllgewicht eines Kältemittelkreislaufes 50 kg nicht überschreiten.
  3. Absatz 3,Bei direkter Kühlung mit Kältemitteln der Gruppe 3 darf das Füllgewicht eines Kältemittelkreislaufes 25 kg nicht überschreiten.
  4. Absatz 4,Die Bestimmungen des Absatz eins, gelten nicht für besondere Maschinenräume gemäß Paragraph 11, Absatz 6, Die Bestimmungen der Absatz eins bis 3 gelten nicht für Kälteanlagen, die in Räumen von solchen Gebäuden aufgestellt sind, die nur Zwecken eines einzigen Betriebes dienen, sofern in diesen Räumen auf jede Person eine Bodenfläche von mindestens 8 m2 entfällt.
  5. Absatz 5,Wenn es die Belange des Dienstnehmer- oder des Nachbarschaftsschutzes erfordern, kann die zuständige Behörde für Räume mit erhöhten Sicherheitsanforderungen, wie große Verkaufsstätten, das für direkte Kühlung nach Absatz 2, oder 3 höchstzulässige Füllgewicht herabsetzen. Für Räume, die dem ständigen Aufenthalt von Personen dienen, dürfen Klimaanlagen mit direkter Kühlung und Kältemitteln der Gruppe 2 oder 3 nicht verwendet werden.

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2016

Gesetzesnummer

10008237

Dokumentnummer

NOR12095997

alte Dokumentnummer

N6196935372L