Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kälteanlagenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 234/1972Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 234 aus 1972,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Schutzausrüstung
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz eins,Dienstnehmern, die bei der Behebung von Störungen an Kälteanlagen einer größeren Kältemitteleinwirkung ausgesetzt sind, müssen für diese Arbeiten ein geeignetes Atemschutzgerät, ein geeigneter Augenschutz sowie feste Leder- oder Gummihandschuhe beigestellt werden. Die mit Arbeiten an Kälteanlagen betrauten Personen müssen mit der Wirkung und Handhabung der Atemschutzgeräte sowie mit den Voraussetzungen, unter denen diese Geräte angewendet werden können, vertraut sein; sie haben die Schutzausrüstung zu benützen. Die Schutzausrüstung darf nicht in Räumen aufbewahrt werden, in die Kältemittel ausströmen können; sie ist kühl, trocken und leicht erreichbar zu verwahren.
(2)Absatz 2,Dienstnehmern, die in begehbaren Kühlräumen beschäftigt werden, ist entsprechende Schutzkleidung zur Verfügung zu stellen.
Zuletzt aktualisiert am
16.02.2016
Dokumentnummer
NOR12096005
alte Dokumentnummer
N6196935380L