Rechtstracker.at

§ 20

Fassungen
ab 01.01.1973 — BGBl. Nr. 234/1972
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 20 heute01.01.1973 BGBl. Nr. 234/1972

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kälteanlagenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 234 aus 1972,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

01.01.1973BGBl. Nr. 234/1972

Außerkrafttretensdatum

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Schutzausrüstung

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Dienstnehmern, die bei der Behebung von Störungen an Kälteanlagen einer größeren Kältemitteleinwirkung ausgesetzt sind, müssen für diese Arbeiten ein geeignetes Atemschutzgerät, ein geeigneter Augenschutz sowie feste Leder- oder Gummihandschuhe beigestellt werden. Die mit Arbeiten an Kälteanlagen betrauten Personen müssen mit der Wirkung und Handhabung der Atemschutzgeräte sowie mit den Voraussetzungen, unter denen diese Geräte angewendet werden können, vertraut sein; sie haben die Schutzausrüstung zu benützen. Die Schutzausrüstung darf nicht in Räumen aufbewahrt werden, in die Kältemittel ausströmen können; sie ist kühl, trocken und leicht erreichbar zu verwahren.
  2. Absatz 2,Dienstnehmern, die in begehbaren Kühlräumen beschäftigt werden, ist entsprechende Schutzkleidung zur Verfügung zu stellen.

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2016

Gesetzesnummer

10008237

Dokumentnummer

NOR12096005

alte Dokumentnummer

N6196935380L