Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kälteanlagenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 234/1972Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 234 aus 1972,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Bedienungsanweisung
§ 21.Paragraph 21,
Bei jeder Kälteanlage ist eine Bedienungsanweisung auszuhängen. Diese hat die Angaben des Schildes (§ 10), Anweisungen über die Bedienung und Wartung der Anlage und die Bestimmungen der §§ 18 bis 20 sowie bei Kompressions-Kälteanlagen, bei denen mehrere Kältemaschinen in einem Kältemittelkreislauf arbeiten, überdies das Füllgewicht der Anlage in Kilogramm zu enthalten. Die zuständige Behörde kann verlangen, daß auch eine einfache Lageskizze über die Kälteanlage ausgehängt wird. Bei jeder Kälteanlage ist eine Bedienungsanweisung auszuhängen. Diese hat die Angaben des Schildes (Paragraph 10,), Anweisungen über die Bedienung und Wartung der Anlage und die Bestimmungen der Paragraphen 18 bis 20 sowie bei Kompressions-Kälteanlagen, bei denen mehrere Kältemaschinen in einem Kältemittelkreislauf arbeiten, überdies das Füllgewicht der Anlage in Kilogramm zu enthalten. Die zuständige Behörde kann verlangen, daß auch eine einfache Lageskizze über die Kälteanlage ausgehängt wird.
Zuletzt aktualisiert am
16.02.2016
Dokumentnummer
NOR12096006
alte Dokumentnummer
N6196935381L