Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
ab 01.01.1973 — BGBl. Nr. 234/1972
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3 heute01.01.1973 BGBl. Nr. 234/1972

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kälteanlagenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 234 aus 1972,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1973BGBl. Nr. 234/1972

Außerkrafttretensdatum

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 3,

Im Sinne dieser Verordnung gilt als:

  1. Litera a
    Kältemaschine der Kompressor (Verdichter) bei Kompressions-Kälteanlagen, der Absorber mit dem Kocher (Austreiber) bei Absorptions-Kälteanlagen;
  2. Litera b
    Kälteanlage eine der Erzeugung von Kälte dienende Anlage, bestehend aus Kältemaschine mit Antrieb, Kondensator, Kältemittelsammler, Verdampfer und sonstigen Apparaten, wie Ölabscheider;
  3. Litera c
    Kältemittelkreislauf die Gesamtheit der in dem jeweiligen Betriebszustand miteinander in Verbindung stehenden kältemittelführenden Teile einer Kälteanlage;
  4. Litera d
    Kälteleistung die Leistung einer Kälteanlage in kcal/h bezogen auf eine Verdampfungstemperatur von minus 10 ºC, auf eine Unterkühlungstemperatur von 15 ºC und eine Verflüssigungstemperatur von 25 ºC;
  5. Litera e
    Kälteanlage für direkte Kühlung eine Anlage, bei der das Kühlgut oder die Kühlraumluft mit dem Verdampfer in direkter Berührung steht ohne Rücksicht darauf, ob sich der Verdampfer im Kühlraum oder in einem Luftkanal befindet, der mit dem Kühlraum in offener Verbindung steht. Direkte Kühlung liegt auch dann noch vor, wenn der Verdampfer nicht in zuverlässiger, stets dichter Weise von dem zu kühlenden Gut oder der zu kühlenden Luft getrennt ist;
  6. Litera f
    Kälteanlage für indirekte Kühlung eine Anlage, bei der das Kühlgut oder die Kühlraumluft mit dem Verdampfer nicht in direkter Berührung steht und für die Kälteübertragung keine Stoffe verwendet werden, die eine Gefährdung verursachen können.

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2016

Gesetzesnummer

10008237

Dokumentnummer

NOR12095988

alte Dokumentnummer

N6196935363L